Was ist der Denkmalschutz noch wert?



Nachdem es in letzter Zeit immer wieder erhebliche Irritierungen zum geplanten Abriss von denkmalgeschützten Gebäuden in Durlach gekommen ist, ist es endlich an der Zeit die Forderung der SPD Ortschaftsratsfraktion, eine Erhaltungssatzung nach § 172 des Bundesbaugesetzbuches, für die Durlacher Altstadt aufzustellen. Obwohl seit 1998 die Altstadt als Gesamtanlage im “öffentlichen Interesse“ unter Denkmalschutz steht und es zudem einen „denkmalpflegerischen Werteplan“ gibt, hebelt die Verwaltung diesen Schutz gelegentlich, wie im Falle des ehemaligen Torwärterhauses, aus. Noch schlimmer kommt es, wenn in unmittelbarer Nachbarschaft zum Kulturdenkmal Karlsburg die Neubaupläne für die Schlossschule demnächst realisiert werden.
Diese derzeit gültige Denkmalschutzsatzung erlaubt, genauso wie eine Erhaltungssatzung nach dem Bundesbaugesetzbuch, am geschützten Bild der Altstadt nur „unerhebliche Veränderungen“. Als Unterschriftensammler für den Erhalt des Torwärterhauses konnte ich von verschiedenen Hauseigentümern erfahren, welche pingeligen Auflagen der Denkmalschutz bei Sanierungen stellt. Offensichtlich ist es wohl einfacher, ein Gebäude verrotten zu lassen, um dann eine Abrissgenehmigung aus „wirtschaftlichen Gründen“ zu erlangen, als dieses zu erhalten. Es darf auch nicht vergessen werden, das die historische Altstadt als Besuchermagnet einen Wirtschaftsfaktor für Handel und Gastgewerbe darstellt.
In Grötzingen gibt es eine solche Erhaltungssatzung nach den Bundesbaugesetzbuch, wie sie nun auch für Durlach angestrebt wird. Leider verhindert diese wohl auch nicht, dass das aktuell bedrohte besondere Kulturdenkmal Schloss „Augustenburg“, an dem eigentlich nichts an- oder umgebaut werden darf, dennoch überdimensionale Anbauten erhalten soll. Im § 2 des Landes-Denkmalschutzgesetzes kann jedermann nachlesen, das Kulturdenkmale Sachen sind, an deren Erhaltung „öffentliches Interesse besteht“.
Aber die Stadtspitze behauptet, ihr seien die Hände gebunden und sie müsse einem Haus-und Grundstückseigentümer bei Veränderungen freie Hand lassen, solange nachbarschaftliche Interessen nicht berührt werden. Und das öffentliche Interesse, was ist mit dem?
Da frage ich mich, was ist eigentlich Denkmalschutz noch wert?
Ullrich Müller (Ortschaftsrat FW)


26. Februar 2019

Was ist der Denkmalschutz noch wert?

Nachdem es in letzter Zeit immer wieder erhebliche Irritierungen zum geplanten Abriss von denkmalgeschützten Gebäuden in Durlach gekommen ist, ist es endlich an der Zeit die Forderung der SPD Ortschaftsratsfraktion, eine Erhaltungssatzung nach § 172 des Bundesbaugesetzbuches, für die Durlacher Altstadt aufzustellen. Obwohl seit 1998 die Altstadt als Gesamtanlage im “öffentlichen Interesse“ unter Denkmalschutz steht und es zudem einen „denkmalpflegerischen Werteplan“ gibt, hebelt die Verwaltung diesen Schutz gelegentlich, wie im Falle des ehemaligen Torwärterhauses, aus. Noch schlimmer kommt es, wenn in unmittelbarer Nachbarschaft zum Kulturdenkmal Karlsburg die Neubaupläne für die Schlossschule demnächst realisiert werden.
Diese derzeit gültige Denkmalschutzsatzung erlaubt, genauso wie eine Erhaltungssatzung nach dem Bundesbaugesetzbuch, am geschützten Bild der Altstadt nur „unerhebliche Veränderungen“. Als Unterschriftensammler für den Erhalt des Torwärterhauses konnte ich von verschiedenen Hauseigentümern erfahren, welche pingeligen Auflagen der Denkmalschutz bei Sanierungen stellt. Offensichtlich ist es wohl einfacher, ein Gebäude verrotten zu lassen, um dann eine Abrissgenehmigung aus „wirtschaftlichen Gründen“ zu erlangen, als dieses zu erhalten. Es darf auch nicht vergessen werden, das die historische Altstadt als Besuchermagnet einen Wirtschaftsfaktor für Handel und Gastgewerbe darstellt.
In Grötzingen gibt es eine solche Erhaltungssatzung nach den Bundesbaugesetzbuch, wie sie nun auch für Durlach angestrebt wird. Leider verhindert diese wohl auch nicht, dass das aktuell bedrohte besondere Kulturdenkmal Schloss „Augustenburg“, an dem eigentlich nichts an- oder umgebaut werden darf, dennoch überdimensionale Anbauten erhalten soll. Im § 2 des Landes-Denkmalschutzgesetzes kann jedermann nachlesen, das Kulturdenkmale Sachen sind, an deren Erhaltung „öffentliches Interesse besteht“.
Aber die Stadtspitze behauptet, ihr seien die Hände gebunden und sie müsse einem Haus-und Grundstückseigentümer bei Veränderungen freie Hand lassen, solange nachbarschaftliche Interessen nicht berührt werden. Und das öffentliche Interesse, was ist mit dem?
Da frage ich mich, was ist eigentlich Denkmalschutz noch wert?
Ullrich Müller (Ortschaftsrat FW)